Übermittlungssperre Einwohnerdaten

Hinweise zur Veröffentlichung und Übermittlung von Einwohnerdaten

Die Meldebehörde hat regelmäßig auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen folgende Datenübermittlungen an Dritte hinzuweisen:

1. Übermittlung von Alters- und Ehejubiläendaten an das Staatsministerium, an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 80. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus nach § 12 Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilare und Jubilarinnen. Dies umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.

2. Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG), darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten sogenannte „Gruppenauskünfte“ aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.

Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

3. Datenübermittlung an öffentl.-rechtl. Religionsgemeinschaften
Nach § 42 Bundesmeldegesetz (BMG) übermittelt die Meldebehörde Daten der Mitglieder einer öffentl.-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffende Religionsgesellschaft. Die Übermittlung beinhaltet auch die Familienangehörigen (Ehegatte, minderjährige Kinder und Eltern minderj. Kinder), die nicht derselben oder keiner Religionsgemeinschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst z. B. Vor- und Familienamen, frühere Namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und derzeitige Anschriften. Die Familienangehörigen haben das Recht, ihrer Datenübermittlung zu widersprechen.

4. Veröffentlichung von Daten (Name, Vorname, Anschrift) in Adressbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken


Wer vorstehende Datenübermittlungen und Veröffentlichungen nicht wünscht, hat das Recht der Weitergabe zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Illmensee, Kirchplatz 5, 88636 Illmensee mit dem unteren Abschnitt eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.


Sofern in den Vorjahren bereits einer oder mehrerer Datenveröffentlichungen oder -übermittlungen widersprochen wurde, gilt der Widerspruch auch für die Folgejahre. Ein erneuter Widerspruch ist daher nicht nötig!

Übermittlungssperre

Übermittlungssperre Einwohnerdaten

Name, Vorname