Erneuerbare-Wärme-Gesetz

Bis 2020 soll der Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung in Baden-Württemberg von derzeit 8 auf 16 Prozent ausgebaut werden.

Die neue gesetzliche Verpflichtung, in Wohngebäuden erneuerbare Energien zu nutzen, stellt dafür die Weichen. Heizung und Warmwasserbereitung verursachen knapp 30 Prozent des CO2-Ausstoßes in Baden-Württemberg. Davon entfallen über 90 Prozent auf bestehende Gebäude. Hier setzt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) an, um den Anteil erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung zu erhöhen. Auf diesen Seiten finden Sie Erklärungen, wozu Sie als Altbau-Besitzer verpflichtet sind, wie Sie die Anforderungen des Gesetzes umsetzen und wo Sie sich beraten lassen können.

Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg

Wen betrifft das neue Gesetz?

Das EWärmeG ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg und betrifft Eigentümer bestehender Wohngebäude, die ihre Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2010 austauschen. Für Neubauten gibt es auch eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Neue Wohngebäude, für welche das Bauverfahren zwischen April und Ende Dezember 2008 eingeleitet wurde, müssen die Vorgaben des EWärmeG Baden-Württemberg für Neubauten einhalten. Seit dem 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz EEWärmeG in Kraft. Das EWärmeG Baden-Württemberg für Neubauvorhaben wurde durch das Bundesgesetz abgelöst. Für den Wohngebäudebestand findet das EWärmeG aber weiterhin Anwendung.

Wenn Sie bereits in der Vergangenheit (vor Inkrafttreten des EWärmeG am 1. Januar 2008) eine Anlage zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie im Sinne diese EWärmeG installiert haben und diese nutzen, sind Sie von den gesetzlichen Vorgaben befreit, und zwar unabhängig davon, ob Sie mit dieser Anlage 10 Prozent des Wärmeenergiebedarfs genau decken können. Der Gesetzgeber will an dieser Stelle diejenigen belohnen, die bereits in der Vergangenheit durch den Einsatz erneuerbarer Energien CO2 eingespart haben. Sie müssen dies lediglich gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen.

Anforderungen Altbau

Wann greift das Gesetz?

Das EWärmeG für Wohngebäude im Bestand gilt seit 1. Januar 2010. Grundsätzlich müssen Sie erst über eine Nutzung erneuerbarer Energien in ihrem Haus nachdenken, wenn Sie die zentrale Heizanlage austauschen, d. h. wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ersetzt wird. Der Austausch einer Etagen-Heizung ist im Gegensatz zur Zentralheizung nicht betroffen, es sei denn alle Etagenheizungen werden durch eine Zentralheizung ersetzt. Das EWärmeG gilt für alle beheizten Wohngebäude - auch Pflege- und Altenheime, ab 50 Quadratmeter Wohnfläche, vorausgesetzt sie werden in der Heizperiode von Oktober bis Ende April mindestens vier Monate genutzt.
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Anforderungen Neubau

Wohngebäude mit Beginn Bauverfahren 1. April bis 31.12.2008: In Baden-Württemberg galt bereits im Jahr 2008 eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung in neuen Wohngebäuden. In Wohngebäuden, für welche ab dem 1. April 2008der Bauantrag gestellt wurde bzw. die Bauvorlagen im Kenntnisgabe-Verfahren erstmalig eingereicht wurden, müssen mindestens 20 Prozent des Wärmebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt oder eine nach dem Gesetz anerkannte Ersatzmaßnahme realisiert werden. Dies galt zuletzt für Bauvorhaben, die bis zum 31.12.2008 beantragt bzw. zur Kenntnis gegeben wurden. Diese Bauvorhaben fallen unter das Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg. Nachweise EWärmeG Neubau: Die Bauherren müssen die Erfüllung ihrer Pflichten nach dem EWärmeG in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen. Vordrucke zur Nachweisführung sowie ein Merkblatt mit den wesentlichen Inhalten zum EWärmeG für Neubauten finden Sie hier.“

Neubau ab 1. Januar 2009

Neubauvorhaben (Wohn- und Nichtwohngebäude) mit Bauantrag bzw. Kenntnisgabe ab 1. Januar 2009: Neubauvorhaben, die ab dem 1. Januar 2009 beantragt bzw. zur Kenntnis gegeben werden fallen unter das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes (EEWärmeG). Demnach muss die Wärmeversorgung des Gebäudes zu einem bestimmten Prozentanteil (je nach gewählter Technologie) durch erneuerbare Energien gedeckt oder es muss eine sogenannte Ersatzmaßnahme realisiert werden. Mit Wirkung zum 1. Mai 2011 wird das EEWärmeG an verschiedenen Stellen modifiziert, um die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU RL 2009/28/EG) umzusetzen. Insbesondere wurde für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien eingeführt, wenn diese grundlegend renoviert werden. Im Neubaubereich gelten die neuen Vorschriften grundsätzlich für Bauvorhaben mit Bauantrag bzw. Bauanzeige ab 1. Mai 2011.

Nähere Informationen zu den aktuellen Änderungen und deren Inkrafttreten können Sie der unverbindlichen konsolidierten Gesetzesfassung unter „Infomaterial“ entnehmen. Nachweise EEWärmeG Neubau: Auch nach diesem Gesetz müssen die Gebäudeeigentümer die Erfüllung der Anforderungen in bestimmtem Umfang gegenüber der unteren Baurechtsbehörde nachweisen. Vordrucke zur Nachweisführung und ein Merkblatt zu den wesentlichen Inhalten des EEWärmeG finden Sie neben stehend. Vordrucke für die ab 1. Mai 2011 geltende Fassung des EEWärmeG werden derzeit vorbereitet. Die Nachweise müssen in der Regel innerhalb von 3 Monaten nach dem Inbetriebnahmejahr der unteren Baurechtsbehörde vorgelegt werden.

PDF Erneuerbare-Wärme Gesetz